Landtagswahl

Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vom Landtag beschlossen


Für die Anordnung einer regional begrenzten ausschließlichen Briefwahl müssen enge Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. So darf die Anordnung frühestens 45 Tage vor dem Wahltag getroffen werden, wenn aufgrund der bisherigen Entwicklungen davon auszugehen ist, dass das öffentliche Leben am Wahltag in der betroffenen Region weitgehend zum Erliegen kommt und die Stimmabgabe in Wahlräumen am Wahltag wegen erheblichen gesundheitlichen Gefahren nicht möglich ist. Schließlich muss die Durchführung der ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Gebiet möglich sein. Die Regelungen zu regional begrenzten ausschließlichen Briefwahlen bei Landtagswahlen sollen – punktuell angepasst – auch auf Kommunalwahlen Anwendung finden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für die bevorstehende Landtagswahl eine Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge, Landes- und Bezirkslisten vor. Anlass für die gesetzliche Neuregelung ist die anhaltende Corona-Pandemie. In Rheinland-Pfalz mussten im Frühjahr bereits mehrere Kommunalwahlen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Corona-Pandemie auch eine reguläre Durchführung der bevorstehenden Landtagswahl im März 2021 erschwert. Der Innenausschuss hat dem Landtag mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.


Das Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes ist am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten (GVBl. Nr. 48 vom 21.12.2020).