Vom Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid

Vom Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid


I. Voraussetzungen

formell

materiell

schriftlicher Antrag mit:

  • der zur Entscheidung zu bringenden Frage
  • einer Begründung
  • der Benennung von bis zu 3 Begehrens­vertretern
  • der notwendigen Zahl von Unterzeichnungen
  • Einhaltung der First nach § 17a Abs. 3Satz 1 GemO
  • Angelegenheit der Gemeinde - Verbandskompetenz
  • Entscheidungszuständigkeit des Rates - Organkompetenz
  • Keine Unzulässigkeit nach § 17a Abs. 2 GemO (Negativkatalog)


Das Bürgerbegehren/Ratsbegehren kann sich richten:

  • auf eine Maßnahme/Angelegenheit, zu der noch kein Ratsbeschluss vorliegt (Untätigkeitsbegehren), oder
  • gegen einen Ratsbeschluss mit dem Ziel, eine beschlossene Maßnahme nicht zu verwirklichen (Anfechtungsbegehren) oder eine abgelehnte Maßnahme doch noch durchzuführen (Verpflichtungsbegehren).


II. Verfahren

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